Satzung

Satzung des Vereins „Sector de Pitche – Alemanha e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den portugiesischen Namen Sector de Pitche – Alemanha. Die abgekürzte Form des Vereinsnamens lautet: SePA Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Bereich Bildung und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Landkreis Pitche in Guinea-Bissau.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Öffentlichkeitsarbeit und Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften für die steuerbegünstigten Zwecke:

übernahme der Anmeldegebühr und des Schulgeldes, so dass es mehr Kindern möglich ist, den Unterricht zu besuchen
Unterstützung der Schule mit Unterrichtsmaterial
Ausbau der Gesamtschule Pitche zu einer Ganztagsschule mit Schulspeisung
Hausaufgabenbetreuung für bedürftige Kinder
Errichtung eines Jugendzentrums
Unterstützung der Ersten Hilfe Station, so dass eine jährliche Untersuchung der Schüler und eine Basisversorgung mit Medikamenten stattfinden kann.

Für die Erfüllung des Vereinszwecks sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet er unabhängig und auf der Grundlage seiner Satzung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitglieder

Der Verein setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen.

(1) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(2) Ehrenmitglied kann jede volljährige Person, wie auch eine juristische Person werden, die wirksam und entscheidend zur Entwicklung des Vereins und zu dessen vollständiger Integration in die deutsche Gesellschaft beiträgt, und die zur Aufnahme durch ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vorgeschlagen und anerkannt wird. Sie wird durch den Vorstand ernannt.

Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und können auch nicht in ämter des Vereins gewählt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Bei Verlust des Mitgliedstatus besteht keinerlei Anspruch auf die Mittel und anderen Güter des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Höhe von 5,00 Euro pro Monat festgesetzt und können einmalig für das ganze Jahr oder anteilig gezahlt werden, je nach Wunsch und Möglichkeit jedes Mitglieds.

(2) über eine änderung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge kann nur die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheiden.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

der Teilnahme an den Aktionen des Vereins
dem Stimmrecht und der Möglichkeit, in ämter des Vereins gewählt werden zu können, und zwar ungeachtet der sozialen Herkunft und der religiösen Zugehörigkeit, sondern aufgrund der individuellen Werte und Fähigkeiten
der Nutzung oder Benutzung aller Einrichtungen, Ausrüstungen oder Mittel, die dem Verein gehören, sofern die Notwendigkeit und Bedingungen dafür vorliegen

(2) Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

der aktiven Mitwirkung an allen durch den Verein ergriffenen Initiativen und Aktionen
der gewissenhaften Ausübung der ämter, die ihnen übertragen wurden
der regelmäßigen Zahlung ihrer Beiträge
der Entwicklung von notwendigen Anstrengungen, die zur vollständigen Erfüllung der Ziele des Vereins führen
dem Beitragen zum Ansehen des Vereins durch das persönliche Engagement und die praktische Umsetzung seiner Beschlüsse

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme des Berichts und der Abrechnung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand
dem Beirat

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister
der Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der geschäftsführende Vorstand ist jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

(2) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in einer Mitgliederversammlung für ein Mandat von drei Jahren jeweils einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Es obliegt dem Vorstand, den Verein zu leiten und ihn wo immer es nötig ist, zu repräsentieren, insbesondere jedoch, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

ordentliche Mitglieder aufzunehmen und Ehrenmitglieder zu ernennen
die Einhaltung der Rechte und der Pflichten der Mitglieder zu gewährleisten
den Verein zu repräsentieren
alle Aktionen des Vereins zu koordinieren
die einzelnen Festlegungen, insbesondere die Vereins- und Wahlordnung, auszuarbeiten, sie den Mitgliedern zur Aufnahme zu unterbreiten und jegliche Art von Dokumenten, die ihm durch die Mitglieder vorgelegt werden zu beurteilen
der Mitgliederversammlung den Jahresbericht über die Situation und die Aktivitäten des Vereins, den Rechenschaftsbericht der Amtsperiode sowie den Aktions- und Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen
Kontakt mit verschiedenen Institutionen oder Privatpersonen herzustellen und die daraus resultierenden Aufgaben wahrzunehmen
der Mitgliederversammlung alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Diskussion und /oder Beschlussfassung seitens dieses Organs sein sollen, zur Beurteilung vorzulegen
ordentlich einmal monatlich zusammen zu treffen, sowie immer dann, wenn es für notwendig erachtet wird, durch Einberufung seitens des Vorsitzenden

§ 11 Das Vermögen des Vereins

Das Vermögen des Vereins, seine Mittel und Einkünfte setzen sich u.a. zusammen aus:

Beitragszahlungen seiner Mitglieder
jeglichen Zuschüssen, Spenden, Hinterlassenschaften, Legaten oder Schenkungen öffentlicher oder privater Einrichtungen
allen beweglichen und unbeweglichen Gütern, die zum Arbeiten erworben wurden und die für die Durchführung der Aktionen des Vereins unabdingbar sind

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung über eine änderung der Satzung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein kann durch Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen seiner auf der zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ausgelöst werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein SOS-Kinderdorf e.V., Renatestr. 77, 80639 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung 18.09.2011 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 

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